Urheberrecht
Schluss mit der GebührenspiraleWas ist Sache?
Das bloße Bereitstellen von Fernsehern auf den Hotelzimmern ist für die Hoteliers zu einem erheblichen Kostenfaktor und zu einem noch größeren Ärgernis geworden.
Stichwort: Rundfunkgebühren/GEZ-Gebühren
Die Hotellerie wird nicht nur in Bezug auf das Urheberrecht unangemessen zur Kasse gebeten, nein, auch die Belastung mit Rundfunkgebühren ist international beispiellos. Hotels mit weniger als 50 Zimmern zahlen für jeden Gästefernseher die Hälfte der regulären Rundfunkgebühren. Seit 2005 müssen Hotels mit mehr als 50 Zimmern für jeden Fernseher sogar 75 Prozent der Rundfunkgebühren entrichten.
Ein 150 Zimmer-Hotel muss in Deutschland pro Jahr sage und schreibe 24.327 Euro für seine Zimmerfernseher aufbringen – und damit mehr als doppelt so viel wie ein französischer Betrieb (11.554 Euro). In acht EU-Staaten, darunter Belgien, die Niederlande, Portugal und Spanien, müssen überhaupt keine Rundfunkgebühren abgeführt werden.
Stichwort: Urheberrechtsgebühren

Hotels sind keine Sendeunternehmen
Mit der Umsetzung der EU-Satelliten- und Kabelrichtlinie aus dem Jahr 1993 in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde in wesentlichen Punkten über den Regelungsgehalt der Richtlinie, grenzüberschreitende Rundfunksendungen innerhalb der EU zu erleichtern, hinausgegangen.
Das führt in der Praxis dazu, dass Hotels wesensfremd als Kabel- oder Sendeunternehmen eingestuft und für die Kabelweitersendung nach §§ 20, 20 b UrhG vergütungspflichtig werden.
Wirtschaftliche Gesamtbelastung berücksichtigen
Gerade auch vor dem Hintergrund der aktuell von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) geforderten willkürlichen Erhöhung der Tarife um das Fünffache (!) muss die wirtschaftliche Gesamtbelastung der Urheberrechtsnutzer stärker berücksichtigt werden und eine absolute Gesamtbelastungsobergrenze für einzelne Nutzungsarten gesetzlich festgelegt werden.
Wir haben gute Argumente!
Rundfunkgebühren neu ordnen
Mittlerweile ist unstrittig, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland dringend grundsätzlich reformiert werden muss. Das Anknüpfen der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts erweist sich in Zeiten rasanter Medienkonvergenz als antiquiert und zunehmend ungerecht. Zudem lässt sich nicht nachvollziehen, warum der Hotelgast aus Deutschland, der Rundfunkgebühren bereits für sein TV-Gerät zu Hause bezahlt, noch einmal für den Fernseher auf seinem Hotelzimmer (und im nicht-vermieteten Nachbarzimmer) von der GEZ zur Kasse gebeten wird. Kritik von allen Seiten hat die zuständigen Ministerpräsidenten der Länder bewogen, eine grundlegende Reform des veralteten Systems zu versprechen. Da vor 2013 allerdings nicht mit einer generellen Neuregelung zu rechnen ist, fordern Hotelverband Deutschland (IHA) und DEHOGA die Bundesländer auf, bis dahin als Kompromiss die 50- und 75-prozentige TV-Zwangsabgabe zu streichen und stattdessen eine 25 Prozent-Hotelpauschale je Zimmer – unabhängig von der Größe des Hauses – einzuführen. Damit würde sich die Belastung der deutschen Hotellerie wenigstens in Richtung europäisches Mittelfeld bewegen.
Urheberrecht bei Kabelweitersendung klarstellen
Hotels sind keine Sendeunternehmen. Urheberrechtlich verantwortlich kann nur derjenige sein, der sendet, die Kabelanlage betreibt und darüber entscheidet, welche Sendungen an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen Hotels definitiv nicht. Hotels werden somit zu Unrecht urheberrechtlich auf eine Stufe mit großen Sendeunternehmen wie ARD, ZDF, RTL oder Sat1 gestellt. Im Hotel werden lediglich die von den Kabelnetzbetreibern gesendeten Signale in die Gästezimmer „durchgeleitet". Die Tätigkeit eines Hotels ist im Gegensatz zu einem Kabelunternehmen nicht darauf ausgerichtet, ein Kabelnetz zu errichten und zu betreiben, sondern Gäste zu beherbergen. Die Hoteliers entscheiden weder über die Auswahl der Programme noch verändern sie deren Zusammensetzung oder den Ablauf. Der bloße Empfang von Fernsehprogrammen in den Hotelzimmern stellt keinen Eingriff in die von den Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen wahrgenommenen Senderechte dar.
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Im Urheberrechtsgesetz muss daher dringend klargestellt werden, dass das Durchleiten von Programmsignalen auf Hotelzimmer kein urheberrechtsrelevanter Vorgang und ein Hotel somit kein Kabel- oder Sendeunternehmen ist. Die Hotellerie fordert die Aufnahme eines neuen Satzes in § 20 b Abs. 1 UrhG: „Eine Kabelweitersendung liegt nicht vor, wenn Programmsignale über eine Hotelverteileranlage unverändert durchgeleitet werden." Andernfalls sind die immer höher werdenden Belastungen für die Hotellerie nicht abzusehen.
Keine weitere Belastung der Musiknutzer
Dass hier weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, belegen auch die jüngsten Forderungen der Verwertungsgesellschaft GVL, die eine Angleichung der von ihr geforderten Leistungsschutzrechte an die von der GEMA geltend gemachten Urheberrechte verlangt und eine Verfünffachung der Tarife zu Lasten der Musiknutzer durchsetzen will. Die aufgestellten GVL- und GEMA-Tarife sowie die damit verbundene Gesamtbelastung für den Musiknutzer haben sich seit nunmehr fast 50 Jahren im Markt durchgesetzt. Wenn die GVL jetzt nicht mehr an diesen marktüblichen Tarifen festhalten will, soll sie sich an ihre Schwester-Verwertungsgesellschaften (z.B. die GEMA) wenden und eine neue „Binnenverteilung" fordern. Solche Streitigkeiten dürfen nicht auf dem Rücken und zu Lasten der Musiknutzer ausgetragen werden. Die Belastungsgrenze ist erreicht.
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass der Gesetzgeber eine Novellierung des Urheberrechtsgesetzes vornimmt und die wirtschaftliche Gesamtbelastung der Musiknutzer stärker berücksichtigt. Der DEHOGA fordert daher eine absolute Gesamtbelastungsobergrenze für einzelne Nutzungsarten zum Schutz der Urheberrechtsnutzer. Eine entsprechende Klarstellung in § 13 Abs. 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ist hier dringend geboten.
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