Satzung
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verband führt den Namen "Hotelverband Deutschland (IHA) e.V."
Er wird mit dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Verbandsgebiet umfaßt die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sitz des Verbandes und Gerichtsstand ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
(1) Zweck des Verbandes ist es,
(a) die gemeinsamen branchenpolitischen Interessen von Hotellerie und Beherbergung in Deutschland, insbesondere seiner Mitglieder, auf Bundesebene, in der Europäischen Gemeinschaft und international zu wahren und zu fördern,
(b) die Mitglieder in allen für die Branche wichtigen Fragen zu unterrichten und zu vertreten sowie
(c) mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V., der Confederation of the National Associations of Hotels, Restaurants, Cafés and Similar Establishments in the European Union and European Economic Area (HOTREC) und der International Hotel & Restaurant Association (ih&ra), zusammenzuarbeiten und bei ihnen Mitgliedschaften zu unterhalten, soweit dies dem Verbandszweck dient.
(2) Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Die Mitgliedschaft kann erworben werden von
(a) Unternehmen der Hotel- und Beherbergungsbranche mit Sitz oder Betriebsstätte im Verbandsgebiet. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe im Verbandsgebiet, so muß die Mitgliedschaft für jeden Betrieb einzeln erworben werden (Unternehmens- bzw. Betriebsmitglied).
(b) Personen, die in leitender Stellung in der Hotelbranche des Verbandsgebiets tätig waren (Persönliches Mitglied - national).
(c) Personen, die in leitender Stellung in der Hotelbranche außerhalb des Verbandsgebiets tätig sind (Persönliches Mitglied - international).
(d) der Hotelbranche nicht angehörigen Unternehmen, welche die Interessen des Verbandes unterstützen und fördern wollen (Fördermitglied).
(3) Mitglieder nach (2 a) sind verpflichtet, auch Mitglied des für ihren Sitz zuständigen DEHOGA-Landesverbandes sein.
(4) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
(a) Durch Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber der Geschäftsführung erfolgen. Der Vorstand kann bei Vorliegen schwerwiegender besonderer Umstände das Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt zulassen.
(b) Durch Einstellen des Geschäftsbetriebes, durch Konkurs oder Erlöschen der Firma.
(c) Durch Ausschluß auf schriftlichen Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Vorstand kann ein Mitglied insbesondere ausschließen, wenn es den Verbandszwecken grob zuwiderhandelt oder wenn es sich weigert, ordnungsgemäß zustandegekommene Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen. Vor dem Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet; bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1)
(a) Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 c und d haben beratende Stimme. Ebenfalls beratende Stimme haben Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 b, sofern sie nicht Mitglied des Vorstandes oder des Beirates sind.
(b) Wählbar und berechtigt zur Ausübung eines Amtes in den Organen des Verbandes sind Inhaber und gesetzliche Vertreter von Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 a sowie Mitglieder nach § 3 Abs. 2 b.
(c) Im übrigen haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung an der Arbeit des Verbandes mitzuwirken. Sie haben Anspruch darauf, an den Leistungen des Verbandes teilzunehmen sowie in allen in den Aufgabenbereich des Verbandes fallenden Angelegenheiten beraten und unterstützt zu werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den Beschlüssen des Verbandes nachzukommen, seinen Beschlüssen entgegenstehende Abmachungen zu unterlassen sowie den Verband bei der Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 BEITRÄGE
(1) Jedes Mitglied hat zur Deckung der Verbandskosten einen Beitrag zu zahlen. Über seine Höhe und Bezugsgröße entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Ausgenommen sind Mitglieder nach § 3 Abs. 2 b, sofern es sich um Mitglieder des Vorstandes und des Beirates oder um Vorsitzende von ERFA-Gruppen handelt, die diese Tätigkeit mindestens vier Jahre ausgeübt haben.
(2) Die nähere Ausgestaltung der Beitragsentrichtung wird einer Beitragsordnung vorbehalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(3) Soweit das Beitragsaufkommen zur Bestreitung besonderer Verbandskosten nicht ausreicht, ist die Mitgliederversammlung berechtigt, die Erhebung einer Umlage zu beschließen.
§ 6 ORGANE
Organe des Verbandes sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Beirat
(c) der Vorstand
(d) die Geschäftsführung
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung findet statt
(a) als ordentliche mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Hälfte,
(b) als außerordentliche bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen; in diesem Fall soll die Mitgliederversammlung binnen einen Monats nach der Antragstellung stattfinden.
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder nach § 3 Abs. 2 a. Mitglieder nach § 3 Abs. 2 b sind stimmberechtigt, sofern sie Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates sind. Für Mitglieder nach § 3 Abs. 2 a sind stimmberechtigt Inhaber, gesetzliche Vertreter und Prokuristen. Sonstigen Betriebsangehörigen kann die Stimmberechtigung durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Mitglieder, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich bei schriftlicher Bevollmächtigung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als fünf weitere Mitglieder vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen. Zu Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder innerhalb des Verbandsgebiets unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich eingeladen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle einer Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Mitgliedsunternehmen und 100 Stimmen vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen. Sie ist binnen drei Wochen einzuberufen. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung, die dieselbe Tagesordnung enthalten muß, ist hierauf besonders hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung angegebenen Gegenstände Beschlüsse fassen. Anträge von Mitgliedern zu anderen Gegenständen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vorher, schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Vorstand hat sie nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge außerhalb der Tagesordnung aus der Mitgliederversammlung selbst können nur mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmen zugelassen werden.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. In eigenen Angelegenheiten ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen.
(8) Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung selbst.
(9) Die in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Bei nur einem Wahlvorschlag kann per Akklamation abgestimmt werden.
(10) Wahlvorschläge sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(11) Scheidet ein Mitglied des Vorstands, des Beirats oder ein Rechnungsprüfer während der Amtsperiode aus, so ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der laufenden Amtszeit in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(12) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein solches Ergebnis nicht erzielt, so ist zwischen den beiden Bewerbern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl vorzunehmen.
(13) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen enthält und vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Verbandsmitgliedern zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen des Verbandes, für die nicht nach dieser Satzung ein anderes Verbandsorgan zuständig ist.
(2) Sie beschließt insbesondere über
(a) die Wahl des Vorstandes, des Beirates sowie der Rechnungsprüfer,
(b) die Entgegennahme des Jahresberichts,
(c) die Entlastung des Vorstandes,
(d) wichtige Grundsatzfragen, die vom Vorstand vorgelegt werden,
(e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Erhebung besonderer Umlagen, die Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
(f) den Beitritt zu anderen Organisationen,
(g) Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes.
§ 9 BEIRAT
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus
(a) dem Vorstand,
(b) sechzehn von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und
(c) bis zu sechs vom Vorstand berufenen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 a und b. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Beirates währt grundsätzlich bis zur Wahl eines neuen Beirates fort.
Die Amtszeit von Beiratsmitgliedern gemäß Abs. 1 c endet zusätzlich, wenn das berufene Mitglied aus dem Unternehmen ausscheidet, in dem es zum Zeitpunkt seiner Berufung tätig gewesen war.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den Beirat zu seinen Sitzungen ein. Er hat eine Beiratssitzung anzuberaumen, wenn wenigstens acht Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
(4) Die Leitung der Beiratssitzung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(5) Die Beschlüsse des Beirates sind rechtswirksam, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder abgestimmt hat.
(6) Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Über die Form der Abstimmung beschließt der Beirat selbst.
(8) Über den Verlauf der Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefaßten Beschlüsse enthält und vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern zuzuleiten.
(9) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Die Mitgliedschaft im Beirat ist persönlich.
§ 10 AUFGABEN DES BEIRATES
Dem Beirat obliegen
(1) die Beratung des Vorstandes und die Beschlußfassung in wichtigen Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
(2) die Entsendung von Vertretern des Verbandes in andere Organisationen und Gremien und
(3) die Einrichtung von Ausschüssen (§ 13).
§ 11 VORSTAND
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
(d) dem Schatzmeister,
(e) sechs Beisitzern und
(f) dem geschäftsführenden Mitglied des Vorstandes, soweit berufen.
(2) Mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes werden die Mitglieder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 a und b.
Einmalige Wiederwahl des Vorsitzenden ist zulässig. Eine nochmalige Wiederwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können mehrmals wiedergewählt werden. Die Amtsdauer des Vorstandes währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und das geschäftsführende Mitglied des Vorstandes. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch beide stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem geschäftsführenden Mitglied des Vorstandes.
Im Innenverhältnis wird festgehalten, daß eine Vertretung des Vereins durch die stellvertretenden Vorsitzenden und durch das geschäftsführende Mitglied des Vorstandes nur erfolgen kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen ein. Der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung anzuberaumen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen.
(5) Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind rechtswirksam, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder abgestimmt hat.
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Über die Form der Abstimmung beschließt der Vorstand selbst.
(9) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die gefaßten Beschlüsse enthält und vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist persönlich.
§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegen
(1) die Festlegung der Richtlinien der Verbandspolitik unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung,
(2) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
(3) die Ausführung der vom Beirat und von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse,
(4) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
(5) die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern und
(6) die Bestellung des geschäftsführenden Mitgliedes des Vorstandes sowie die Aufsicht über die Geschäftsführung.
(7) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die für die Eintragung eines Beschlusses in das Vereinsregister nötig sind, auf entsprechende Beanstandung des Gerichtes hin, anstelle der Mitgliederversammlung beschließen. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Vorstandsmitglieder. Diese Ermächtigung muß für jeden Fall einer Satzungsänderung neu erteilt werden.
§ 13 AUSSCHÜSSE
Der Beirat kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben beratende Ausschüsse einrichten. Den Vorsitz der Ausschüsse übernimmt ein Mitglied des Beirates.
§ 14 GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle unter der Leitung des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern unter der Leitung des Hauptgeschäftsführers eingerichtet.
(2) Der Hauptgeschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes. Er hat die Interessen des Verbandes und der Mitglieder wahrzunehmen und ist dem Vorstand, der die Aufsicht über ihn führt, verantwortlich.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird für die ihm zugewiesenen Aufgaben zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB ernannt.
(4) Der Hauptgeschäftsführer kann vom Vorstand zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied berufen werden. Als geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes nimmt der Hauptgeschäftsführer an den Sitzungen der Verbandsorgane mit Stimmrecht teil, soweit nicht Angelegenheiten behandelt werden, die das Verhältnis des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes zum Verband betreffen.
(5) Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
§ 15 RECHNUNGSPRÜFUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, welche die Kassenführung und Jahresabrechnung zu prüfen und hierüber Bericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten haben.
§ 16 GEHEIMHALTUNG, UNPARTEILICHKEIT
(1) Alle Mitglieder des Verbandes, seiner Organe und seiner Ausschüsse sowie sämtliche Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, alles, was sie bei ihrer Tätigkeit über den Verband oder den Geschäftsbetrieb eines Mitglieds erfahren, vertraulich zu behandeln.
(2) Sie haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben.
§ 17 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlußfähig.
(2) Wird der Verband aufgelöst, so wickeln die bisherigen Organe die Geschäfte ab. Die Mitglieder haben etwa noch ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband zu erfüllen.
(3) Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das Verbandsvermögen. Das Vermögen ist zunächst zur Begleichung der verbandlichen Schulden zu verwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(4) Der Vorstand bestellt drei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Im übrigen gelten für die Liquidation die gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung beruht auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2004 in Berlin.
Berlin, den 22. Juni 2004
© Hotelverband Deutschland (IHA). Alle Rechte vorbehalten.







